Statuten vom 3. April 2009
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Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Ballonsport-Club Emil Messner“ (nachstehend als „Club“ bezeichnet)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Feldbach.
Der Club ist dem „Aero-Club Zürich“ (AeCZH) als Regionalverband des „Aero-Club der
Schweiz“ (AeCS) und dem „Schweizerischen Ballonverband“ (SBAV) als Spartenverband
des AeCS angeschlossen.
Art. 2
Der Club bezweckt die Pflege des Ballonfahrens sowie die Aus- und Weiterbildung seiner
Mitglieder auf allen damit zusammenhängenden Gebieten.
Er strebt dabei die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung an
und kann zu diesem Zweck mit ihnen Vereinbarungen abschliessen sowie ihnen als Mitglied beitreten.
Der Club ist eine Ballon-Haltergemeinschaft.
Mitgliedschaft
Art. 3
In den Club können aufgenommen werden:
a) als Aktivmitglieder Ballonführer.
. Aktivmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des AeCS, des AeCZH und des SBAV sein.
b) als Passivmitglieder natürliche und juristische Personen, welche
die Bestrebungen des Clubs unterstützen.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche. Gründe für eine allfällige Ablehnung eines Aufnahmegesuchs müssen nicht bekanntgegeben werden.
Art. 4
Personen, die auf dem Gebiete des Ballonsports hervorragende Leistungen erbracht oder sich
um den Club hervorragende Verdienste erworben haben, können als Ehrenmitglieder
ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Personen, die sich um den Club verdient gemacht haben, können als Freimitglieder
von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen befreit werden.
Art. 5
Der Austritt aus dem Club kann durch schriftliche Mitteilung an den Obmann auf das
Ende des laufenden Vereinsjahres erklärt werden
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der ihnen
angesetzten Nachfrist nicht bezahlen, werden mit sofortiger Wirkung aus dem Club
ausgeschlossen
Ebenso können Mitglieder, die sich in schwerwiegender Weise oder wiederholt die
für das Ballonfahren geltenden Bestimmungen, die vom Club erlassenen Reglemente
oder dessen Interessen verletzen, aus dem Club ausgeschlossen werden.
Im Falle eines Ausschlusses bleibt die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr
bestehen
Organisation
Art. 6
Die Organe des Clubs sind:
. die Mitgliederversammlung
. der Vorstand
. die Rechnungsrevisoren
Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs und tritt mindestens einmal
jährlich zusammen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand
beschlossen wird oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens vier Wochen vorher und
enthält die Traktandenliste. Anträge von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung
behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.
Art. 8
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
b)Wahl des Obmannes, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Beschlussfassung über Anschaffungen und Ausgaben, die den Betrag von CHF 2'000.- übersteigen
e) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
f) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
und von Mitgliedern eingereichten Anträge
g) Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen Organisationen und Beitritt zu solchen
h) Aenderung der Statuten
i) Auflösung des Clubs
Art. 9
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stellvertretung und schriftliche Stimmabgabe
durch Abwesende sind ausgeschlossen.
Für die Aenderung der Statuten und die Auflösung des Clubs müssen mindestens die
Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist
innert drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Für alle übrigen Geschäfte ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig.
Für die Aenderung der Statuten und die Auflösung der Gruppe sind mindestens zwei
Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem
Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.
Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer
von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Obmann, im übrigen konstituiert sich der
Vorstand selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der
Vorstand ersetzen; solche Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
Art. 11
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und führt seine Geschäfte, sofern sie
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann dazu weitere
Mitglieder mit beratender Stimme beiziehen sowie für bestimmte Aufgaben aus seiner
Mitte oder durch Beizug anderer Mitglieder Ausschüsse bilden.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führen jeweils zwei Vorstandsmitglieder
zusammen.
Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren
für eine Amtsperiode von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren
bestimmen unter sich einen Haupt- und einen Ersatzrevisor für die Dauer eines Jahres.
Im zweiten Jahr ihrer Amtsperiode wechseln sie automatisch ihre Funktionen.
Der Hauptrevisor prüft die Bilanz und die Erfolgsrechnung anhand der Bücher und
Belege und erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung Bericht und
Antrag. Die Rechnung ist dem Hauptrevisoren mindestens vier Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen
Mitgliederbeiträge und Vermögen
Art. 13
Der jährliche Mitgliederbeitrag ist gemäss Art. 8c durch die Mitgliederversammlung
festzulegen. Er beträgt maximal Fr. 100.-
Art. 14
Das Vermögen der Gruppe bildet sich aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) allfälligen Zuwendungen von Dritten
c) allfälligen Erträgen aus Veranstaltungen
d) allfälligen Beteiligungen an anderen Körperschaften
e) dem Vorschlag der Erfolgsrechnung
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Clubs.
Im Falle der Auflösung des Clubs fällt das Vermögen dem SBAV zu.
Vereinsjahr
Art. 17
Das Geschäftsjahr des Clubs fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens-
und Erfolgsrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen
Reglemente
Art. 18
Das „Betriebs- und Unterhaltsreglement“ bestimmt die Organisation der Betriebs- und Unterhaltsarbeiten
der Ballone.
Das „Betriebsreglement für die Ballonfahrschule“ bestimmt die Fahrschulbelange.
Schlussbestimmungen
Art. 19
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. März 2005; sie treten nach ihrer Annahme
durch die Mitgliederversammlung und mit der Genehmigung durch den Vorstand des SBAV
in Kraft.
Feldbach, 3.4. 2009
Für den Ballonsport-Club Emil Messner
Der Obmann
Der Vize-Obmann
Walter T. Vogel Daniel Ganz
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