Ballonsport-Club Emil Messner

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Statuten vom 3. April 2009

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Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Ballonsport-Club Emil Messner“ (nachstehend als „Club“ bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Feldbach.

Der Club ist dem „Aero-Club Zürich“ (AeCZH) als Regionalverband des „Aero-Club der Schweiz“ (AeCS) und dem „Schweizerischen Ballonverband“ (SBAV) als Spartenverband des AeCS angeschlossen.

Art. 2

Der Club bezweckt die Pflege des Ballonfahrens sowie die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder auf allen damit zusammenhängenden Gebieten.

Er strebt dabei die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung an und kann zu diesem Zweck mit ihnen Vereinbarungen abschliessen sowie ihnen als Mitglied beitreten.

Der Club ist eine Ballon-Haltergemeinschaft.

Mitgliedschaft

Art. 3

In den Club können aufgenommen werden:

a) als Aktivmitglieder Ballonführer.

. Aktivmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des AeCS, des AeCZH und des SBAV sein.

b) als Passivmitglieder natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Clubs unterstützen.

Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche. Gründe für eine allfällige Ablehnung eines Aufnahmegesuchs müssen nicht bekanntgegeben werden.

Art. 4

Personen, die auf dem Gebiete des Ballonsports hervorragende Leistungen erbracht oder sich um den Club hervorragende Verdienste erworben haben, können als Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

Personen, die sich um den Club verdient gemacht haben, können als Freimitglieder von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen befreit werden.

Art. 5

Der Austritt aus dem Club kann durch schriftliche Mitteilung an den Obmann auf das Ende des laufenden Vereinsjahres erklärt werden

Mitglieder, welche den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht bezahlen, werden mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen

Ebenso können Mitglieder, die sich in schwerwiegender Weise oder wiederholt die für das Ballonfahren geltenden Bestimmungen, die vom Club erlassenen Reglemente oder dessen Interessen verletzen, aus dem Club ausgeschlossen werden.

Im Falle eines Ausschlusses bleibt die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr bestehen

Organisation

Art. 6

Die Organe des Clubs sind:

. die Mitgliederversammlung
. der Vorstand
. die Rechnungsrevisoren


Mitgliederversammlung

Art. 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens vier Wochen vorher und enthält die Traktandenliste. Anträge von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Art. 8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung

b)Wahl des Obmannes, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d) Beschlussfassung über Anschaffungen und Ausgaben, die den Betrag von CHF 2'000.- übersteigen

e) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

f) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegten Geschäfte und von Mitgliedern eingereichten Anträge

g) Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen Organisationen und Beitritt zu solchen

h) Aenderung der Statuten

i) Auflösung des Clubs

Art. 9

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stellvertretung und schriftliche Stimmabgabe durch Abwesende sind ausgeschlossen.

Für die Aenderung der Statuten und die Auflösung des Clubs müssen mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innert drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Für alle übrigen Geschäfte ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Für die Aenderung der Statuten und die Auflösung der Gruppe sind mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.

Vorstand

Art. 10

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Obmann, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand ersetzen; solche Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 11

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und führt seine Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann dazu weitere Mitglieder mit beratender Stimme beiziehen sowie für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte oder durch Beizug anderer Mitglieder Ausschüsse bilden.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führen jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen.

Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsperiode von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren bestimmen unter sich einen Haupt- und einen Ersatzrevisor für die Dauer eines Jahres. Im zweiten Jahr ihrer Amtsperiode wechseln sie automatisch ihre Funktionen.

Der Hauptrevisor prüft die Bilanz und die Erfolgsrechnung anhand der Bücher und Belege und erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnung ist dem Hauptrevisoren mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen

Mitgliederbeiträge und Vermögen

Art. 13

Der jährliche Mitgliederbeitrag ist gemäss Art. 8c durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Er beträgt maximal Fr. 100.-

Art. 14

Das Vermögen der Gruppe bildet sich aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder
b) allfälligen Zuwendungen von Dritten
c) allfälligen Erträgen aus Veranstaltungen
d) allfälligen Beteiligungen an anderen Körperschaften
e) dem Vorschlag der Erfolgsrechnung

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Clubs.

Im Falle der Auflösung des Clubs fällt das Vermögen dem SBAV zu.

Vereinsjahr

Art. 17

Das Geschäftsjahr des Clubs fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens- und Erfolgsrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen

Reglemente

Art. 18 Das „Betriebs- und Unterhaltsreglement“ bestimmt die Organisation der Betriebs- und Unterhaltsarbeiten der Ballone. Das „Betriebsreglement für die Ballonfahrschule“ bestimmt die Fahrschulbelange.

Schlussbestimmungen

Art. 19

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. März 2005; sie treten nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit der Genehmigung durch den Vorstand des SBAV in Kraft.

 

Feldbach, 3.4. 2009

 

 

Für den Ballonsport-Club Emil Messner


Der Obmann                    Der Vize-Obmann



Walter T. Vogel                Daniel Ganz